Kooperative Gesamtschule Erfurt
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Versetzung, Wiederholung und Überspringen

§ 51  Aufrücken und Versetzung in der Regelschule, in den Bildungsgängen der Regelschule an der Förderschule sowie im Gymnasium 


(1) Ein Schüler der Klassenstufe 5 rückt in die nächsthöhere Klassenstufe auf. Aus den Klassenstufen 6 bis 10 wird ein Schüler in die jeweils nächsthöhere Klassenstufe versetzt, wenn er, die zweite Fremdsprache in der Klassenstufe 6 ausgenommen, 

  1.  in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat oder
  2. in höchstens einem Fach die Note „mangelhaft“ und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat oder 
  3. in höchstens einem Fach die Note „ungenügend“ erhalten hat, diese aber nach Absatz 2 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat oder 
  4. in höchstens zwei Fächern die Note „mangelhaft“ erhalten hat, diese beiden Noten aber nach Absatz 2 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat. 

Abweichend von Satz 2 entscheidet die Klassenkonferenz für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Lernen auf der Grundlage der Leistungseinschätzungen und unter Berücksichtigung ihres individuellen Förderbedarfs über deren Aufrücken in die nächsthöhere Klassenstufe. 

(2) Ein Ausgleich ist gegeben 


  1. für je eine Note „mangelhaft“ durch zwei Noten „befriedigend" oder durch eine Note „gut“ oder „sehr gut“, 
  2. für eine Note „ungenügend" durch zwei Noten „gut" oder durch eine Note „sehr gut". Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache sowie im Gymnasium ab der Klassenstufe 7 in der zweiten Fremdsprache können nur durch Noten in diesen Fächern oder im Wahlpflichtfach der Regelschule ausgeglichen werden. 

(3) Wurden im Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses Noten im Kurs II erteilt, sind diese bei der Versetzungsentscheidung um eine Note höher anzusetzen. 

(4) In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe gilt § 81 Abs. 2. 


§ 52 Versetzung aus anderen Gründen 


Ein Schüler kann abweichend von § 51 Abs. 1 bis 3 bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere bei


    1. Aufnahme in die Schule während des Schuljahres, 
    2. längerer Krankheit oder 
    3. noch unzureichenden Kenntnissen in der deutschen Sprache 

    versetzt werden, wenn dies bei Würdigung seines Leistungswillens gerechtfertigt erscheint und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe erwartet werden kann. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. Eine Versetzung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn mit der Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist. 


    § 53 Versetzung und Aufnahme in die Klassenstufe 10 der Regelschule und des Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses an der Förderschule, zusätzliches 10. Schuljahr 

    (1) Für die Aufnahme oder Versetzung in die Klassenstufe 10 ist über die Anforderungen des § 51 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 hinaus Voraussetzung, dass der Schüler


    1. eine 9. Klasse besucht hat, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, oder 
    2. in der Klassenstufe 9 an mindestens drei von vier Kursen II teilgenommen hat. 


    (2) Die Voraussetzung für die Aufnahme in die Klassenstufe 10 erfüllt ebenfalls, wer in der Klassenstufe 9 

    1. an zwei von vier Kursen II und mit Erfolg an der Prüfung zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach § 63 teilgenommen hat oder 
    2. an mindestens drei oder vier Kursen I teilgenommen oder eine auf den Hauptschulabschluss bezogene Klasse besucht hat und den Qualifizierenden Hauptschulabschluss und im Abschlusszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht hat. 


    Soweit der Schüler bei der Berechnung nach Satz 1 Nr. 2 Noten in Kursen II erhalten hat, werden diese für die Berechnung des Notendurchschnitts um eine Note angehoben. Wird der geforderte Notendurchschnitt nicht erreicht, kann die Klassenkonferenz eine Empfehlung erteilen; § 52 Satz 1 gilt entsprechend. 

    (3) Ein Schüler wird in das zusätzliche 10. Schuljahr nach § 6 Abs. 6 ThürSchulG aufgenommen, wenn zu erwarten ist, dass er mit dem Besuch dieser Klasse seine Ausbildungsfähigkeit stärkt; die Entscheidung trifft der Schulleiter nach einer Beratung der Eltern, in der auch über die Möglichkeit des Besuchs einer Berufsfachschule informiert wird.



    Quelle